Beitragsordnung
- Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (§ 12 der Satzung) an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
- Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Jahresbeiträge:
Beitrags- art |
Mitgliedsform |
Jahresbeiträge |
1 |
Erwachsene | EUR 138,- |
2 |
Familienbeitrag ( bei mind. 3 aktiven Familienmitgliedern ) | EUR 258,- |
3 |
Kinder- und Jugendliche unter 18 Jahren | EUR 120,- |
4 |
Eltern- und Kindturnen | EUR 120,- |
5 |
jede zusätzliche Trainingseinheit | EUR 30,- |
6 |
Azubis, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende und Studenten |
EUR 120,- |
7 |
Passive Mitglieder | EUR 30,- |
8 |
Übungsleiter | beitragsfrei |
9 |
Ehrenmitglieder | beitragsfrei |
Für die Beitragsart 6 muss der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
Darüber hinaus kann der Vorstand in Härtefällen auf begründeten schriftlichen Antrag, Beitragsermäßigungen gewähren.
- Anschriftenänderungen sind unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.
- In dem Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft, die Fachverbände und die GEMA enthalten.
- Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag jeweils bis zum 28. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert auf das Vereinskonto einzuzahlen.
Vereinskonto: | ||
Bank: | Stadtsparkasse Düsseldorf | |
IBAN: | DE31 3005 0110 1004 305064 | |
BIC: | DUSSDEDDXXX |
- Zur Deckung der Mehrkosten bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren von EUR 5,- pro Mahnung erhoben.
- Wenn Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser Ordnung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen, nicht erfüllt sind, ist dieses Mitglied (sind diese Mitglieder) vom laufenden Spiel- bzw. Turnbetrieb auszuschließen. Der Ausschluss wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Falls gegen diesen Beschluss verstoßen wird, kann die Mitgliedschaft satzungsgemäß gekündigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hiervon unberührt.
- Bei Vereinseintritt innerhalb des Kalenderjahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Nach § 11 der Vereinssatzung ist ein Austritt aus dem Verein nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Daher ist für das Jahr des Austritts grundsätzlich noch der volle jährliche Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
- Der Vorstand kann zur Deckung evtl. Mehrausgaben gesonderte Abteilungs- bzw. Riegenbeiträge erheben.
- Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) gelten gesonderte Gebühren, die im einzelnen festgelegt werden.
- Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.