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TuS Derendorf 1919 e.V.


Der Verein für Groß und klein
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Beitragsordnung

  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (§ 12 der Satzung) an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
  2. Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Jahresbeiträge:
Beitrags-
art
Mitgliedsform
Jahresbeiträge
1
Erwachsene
EUR 138,-
2
Familienbeitrag ( bei mind. 3 aktiven Familienmitgliedern )
EUR 258,-
3
Kinder- und Jugendliche unter 18 Jahren
EUR  120,-
4
Eltern- und Kindturnen
EUR 120,-
5
jede zusätzliche Trainingseinheit
EUR   30,-
6
Azubis, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende
und Studenten
EUR  120,-
7
Passive Mitglieder
EUR  30,-
8
Übungsleiter
beitragsfrei
9
Ehrenmitglieder
beitragsfrei

Für die Beitragsart 6 muss der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.

Darüber hinaus kann der Vorstand in Härtefällen auf begründeten schriftlichen Antrag, Beitragsermäßigungen gewähren.

  1. Anschriftenänderungen sind unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.
  2. In dem Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft, die Fachverbände und die GEMA enthalten.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag jeweils bis zum 28. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert auf das Vereinskonto einzuzahlen.
Vereinskonto:    
  Bank: Stadtsparkasse Düsseldorf
  IBAN: DE31 3005 0110 1004 305064
  BIC: DUSSDEDDXXX
  1. Zur Deckung der Mehrkosten bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren von EUR 5,- pro Mahnung erhoben.
  2. Wenn Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser Ordnung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen, nicht erfüllt sind, ist dieses Mitglied (sind diese Mitglieder) vom laufenden Spiel- bzw. Turnbetrieb auszuschließen. Der Ausschluss wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Falls gegen diesen Beschluss verstoßen wird, kann die Mitgliedschaft satzungsgemäß gekündigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hiervon unberührt.
  3. Bei Vereinseintritt innerhalb des Kalenderjahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  4. Nach § 11 der Vereinssatzung ist ein Austritt aus dem Verein nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Daher ist für das Jahr des Austritts grundsätzlich noch der volle jährliche Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
  5. Der Vorstand kann zur Deckung evtl. Mehrausgaben gesonderte Abteilungs- bzw. Riegenbeiträge erheben.
  6. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) gelten gesonderte Gebühren, die im einzelnen festgelegt werden.
  7. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
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